Ab Januar 2024 sind Abrechnungen nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) möglich. Die Hybrid DRGs stellen eine Mischform (Hybrid) aus ambulanter und stationärer Vergütung für ausgewählte Leistungen dar. Die ersten 12 Bereiche sind hierfür bereits festgelegt, 55 weitere Hybrid-DRGs sind in Planung für 2024. Hinzu kommt die Weiterentwicklung des AOP-Katalogs nach § 115b SGB V auf Basis des IGES-Gutachtens um weitere operative und erstmalig auch medizinisch konservative Leistungen. Hier ergibt sich ein enormes ambulantes Potential, insbesondere im Bereich der Gastroenterologie, Kardiologie, Pneumologie, Urologie aber auch in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Nach § 115f SGB V (neu) werden bestimmte Leistungen auf einer Hybridbasis von EBM und DRG finanziert. Die übrigen AOP-Leistungen werden auf einer verbesserten EBM-Basis vergütet. Bereiten Sie sich und Ihre krankenkasseninternen Strukturen rechtzeitig auf die anstehenden Neuerungen vor. Wir geben Ihnen einen Überblick über die relevanten Änderungen und zeigen Ihnen Konsequenzen für deren Anwendung in Krankenhaus, MVZ oder auch Vertragsarztpraxis / OP-Zentrum / Tagesklinik auf – unter Berücksichtigung der ambulanten Abrechnungsvorgaben des EBM. Außerdem erhalten Sie erste Empfehlungen zur Umsetzung künftiger neu festgelegter ambulanter Operationen und Behandlungen sowie der Fallsteuerung zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor innerhalb des Versorgungsmanagements.